Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 159 Bezugsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.09.2019 – IV ZR 99/18Schriftliche Vollmacht des Betreuten bei Bezugsrechtsänderung eines Lebensversicherungsvertrages erforderlichZitiert von 2
- LG Kiel, 17.10.2024 – 6 O 219/23
- OLG Karlsruhe, 07.04.2016 – 9 U 109/14
- BGH, 09.12.1998 – IV ZR 306/97Zitiert von 11
- BGH, 09.10.2014 – IX ZR 41/14Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts; Anspruch des Geschäftsführers auf Zahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Befreiung des Versicherers von der Zahlungsverbindlichkeit durch Zahlung an einen nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts zum Einzug ermächtigten DrittenZitiert von 13
- BGH, 22.10.2015 – IX ZR 248/14Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer RisikolebensversicherungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.10.2025 – 8 SLa 92/25
- BGH, 23.07.2025 – XII ZA 16/25Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten
- AG Köln, 17.03.2025 – 31 VI 195/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-2 (2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-3 (3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.